Überwachungsrecht

Überwachungsrecht
1. Gesetzliches Ü.: Dem  Kommanditisten eingeräumte beschränkte Kontrollbefugnis (§ 166 HGB). Der Kommanditist darf Abschrift der jährlichen Bilanz verlangen und ihre Richtigkeit unter Einsicht in die Geschäftsbücher und Geschäftspapiere prüfen.
- 2. Das außerordentliche Ü. (§ 166 III HGB) gibt bei  wichtigem Grund weiter das Recht zum Antrag auf eine gerichtliche Entscheidung zur Vorlage der Bücher, Mitteilung der Bilanz und sonstigen Aufklärung.

Lexikon der Economics. 2013.

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